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Dokumente und CMR

eFTI für Versender in Luxemburg: Was vor dem 9. Juli 2027 zählt

Ab dem 9. Juli 2027 müssen Behörden eFTI-Daten aus zertifizierten Plattformen akzeptieren. Was freiwillig bleibt und wie Sie eFTI von e-CMR und Transportabwicklung trennen.

nocargo 6 Min. Lesezeit

Ab dem 9. Juli 2027 müssen zuständige Behörden in allen EU-Mitgliedstaaten die erfassten Frachtinformationen elektronisch akzeptieren, wenn Unternehmen sie über eine zertifizierte eFTI-Plattform bereitstellen. Für Versender in Luxemburg bleibt die Nutzung freiwillig; Papier ist weiterhin erlaubt. Für die Vorbereitung sollten Sie deshalb zwischen Behördenzugriff, Frachtbrief und täglicher Transportabwicklung unterscheiden.

Welche Termine für eFTI entscheidend sind

Die Verordnung (EU) 2020/1056 gilt seit dem 21. August 2024. Sie erfasst Straße, Schiene, Binnenwasserstraße und Luftverkehr. Dieser Geltungsbeginn ist jedoch nicht mit dem Termin gleichzusetzen, ab dem Behörden die elektronisch bereitgestellten Informationen annehmen müssen.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 zum gemeinsamen Datensatz und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 zu den behördlichen Zugangsverfahren sind am 9. Januar 2025 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich die Annahmepflicht ab dem 9. Juli 2027: Artikel 5 Absatz 1 sieht dafür 30 Monate nach Inkrafttreten der ersten Rechtsakte nach den Artikeln 7 und 8 vor.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2243 legt funktionale Anforderungen an eFTI-Plattformen fest. Seit Januar 2026 können Plattformen ihre Vorbereitung vorantreiben; Behörden können bereits mit der Annahme von Daten beginnen. Die verbleibenden Spezifikationen plant die Kommission bis Dezember 2026. Diese Planung ist nicht mit einer bereits abgeschlossenen Umsetzung gleichzusetzen.

Für Ihre interne Terminplanung ist daher der Unterschied wichtig: Vorbereitung und mögliche frühere Annahme einerseits, verbindliche behördliche Annahme andererseits. Den Zeitplan erläutert die Europäische Kommission auf ihrer eFTI-Seite.

Was freiwillig bleibt und was elektronisch verlangt wird

Der Termin im Juli 2027 verpflichtet Unternehmen nicht dazu, ihre gesamte Transportabwicklung auf eFTI umzustellen. Die Nutzung bleibt freiwillig, und Papier bleibt zulässig. Die Verpflichtung zur Annahme richtet sich an die zuständigen Behörden.

Wenn Sie die betreffenden Informationen elektronisch nach eFTI bereitstellen, gelten jedoch konkrete Anforderungen. Eine beliebige digitale Ablage oder eine per E-Mail versendete Datei ist nicht mit diesem Verfahren gleichzusetzen. Die eFTI-Verordnung sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Die Bereitstellung erfolgt über eine zertifizierte eFTI-Plattform.
  • Die Informationen sind maschinenlesbar.
  • Ein eindeutiger elektronischer Identifizierungslink, der UIL, gehört zur Bereitstellung.
  • Auf Verlangen müssen die Informationen vor Ort auf dem Gerät des Unternehmens auch menschenlesbar angezeigt werden können.

Prüfen Sie diese Punkte getrennt, wenn Sie eine Plattform bewerten. Fragen Sie nicht nur, ob sich Daten hochladen lassen, sondern auch nach Zertifizierung, maschinenlesbarer Bereitstellung, UIL und Anzeige auf dem vorgesehenen Gerät. Damit beziehen Sie Ihre Prüfung auf die Anforderungen statt auf eine allgemeine Aussage zur Digitalisierung.

Warum eFTI nicht dasselbe wie e-CMR ist

eFTI ist kein Dokument und ersetzt weder den CMR noch den e-CMR. Der e-CMR ist der elektronische Frachtbrief. eFTI bezeichnet dagegen den Kanal, über den Behörden die betreffenden Daten lesen.

Für die Auswahl von Software sollten Sie deshalb zwei Fragen getrennt beantworten: Wie erstellen und bearbeiten wir unseren Frachtbrief? Und wie stellen wir die erfassten Informationen einer Behörde über eFTI bereit? Eine Funktion für den Frachtbrief beantwortet die zweite Frage nicht automatisch.

Jeder Mitgliedstaat baut dafür ein eFTI-Gate auf. Dieses leitet behördliche Anfragen an die Plattformen weiter. Die Verfahren für den Behördenzugriff sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 geregelt.

Halten Sie diese Trennung auch in Gesprächen mit Frachtführern und Softwareanbietern durch. Lassen Sie sich jeweils erklären, ob eine angebotene Funktion den Frachtbrief, die Auftragsbearbeitung oder die Bereitstellung für Behörden betrifft. So vermeiden Sie, eine CMR-Funktion mit einer eFTI-Lösung gleichzusetzen.

Luxemburg: e-CMR und eFTI getrennt einordnen

Luxemburg ist dem Zusatzprotokoll zum CMR über den elektronischen Frachtbrief am 26. Dezember 2017 beigetreten. Das ist im Vertragsverzeichnis der Vereinten Nationen dokumentiert.

Dieser Beitritt betrifft den e-CMR. Er ist nicht mit der eFTI-Annahmepflicht ab dem 9. Juli 2027 gleichzusetzen. Für einen Versender in Luxemburg sollten die beiden Themen daher auch in der internen Vorbereitung getrennt bleiben: elektronischer Frachtbrief auf der einen Seite, elektronischer Behördenzugriff auf der anderen.

Prüfen Sie zunächst Ihren bisherigen Umgang mit dem CMR. Nutzen Sie dafür bei Bedarf den Beitrag Was auf den CMR gehört. Besprechen Sie anschließend gesondert, ob Sie eFTI freiwillig einsetzen möchten und welche Plattform dafür infrage kommt. Leiten Sie aus dem Beitrittsdatum allein keine Aussage über den Stand einer konkreten eFTI-Lösung ab.

Was Sie vor dem Stichtag praktisch prüfen sollten

Beginnen Sie mit Ihrem eigenen Ablauf: Wo erfassen Sie Auftragsdaten, wer bearbeitet den Frachtbrief und wer soll bei einer Anfrage die Informationen bereitstellen? Dokumentieren Sie den bisherigen Weg, bevor Sie über eine Umstellung entscheiden.

Besprechen Sie anschließend mit Ihren bestehenden Frachtführern, wie Sie die elektronische Bereitstellung gegebenenfalls organisieren wollen. Klären Sie dabei ausdrücklich, wer welche Aufgabe übernimmt. Für die laufende Zusammenarbeit können Sie auch Ihren Prozess zum Anfragen von Frachtführern per E-Mail überprüfen, ohne ihn mit eFTI gleichzusetzen.

Wenn Sie eine eFTI-Plattform in Betracht ziehen, lassen Sie sich die vorgesehenen Schritte zeigen: Datenbereitstellung, Identifizierungslink und menschenlesbare Anzeige. Prüfen Sie die Zertifizierung ausdrücklich. Legen Sie außerdem fest, ob Sie vorerst bei Papier bleiben oder die freiwillige elektronische Bereitstellung vorbereiten möchten.

Behalten Sie dabei die noch geplanten Spezifikationen im Blick. Richten Sie Ihre Entscheidung auf den tatsächlich bestätigten Funktionsumfang aus, nicht allein auf eine Ankündigung für einen späteren Termin.

Wo nocargo in der Transportabwicklung ansetzt

Mit nocargo arbeiten Versender mit den Frachtführern, die sie selbst hinzufügen. Eine Preisanfrage geht per E-Mail an die eingegebene Adresse. Frachtführer benötigen kein Konto: Sie antworten über einen privaten Link oder direkt auf die E-Mail; nocargo übernimmt die Antwort in den Auftrag.

Sie können Angebote vergleichen und mit einem Klick buchen. Aus dem Auftrag lassen sich CMR und Etiketten drucken; die Sendungsverfolgung reicht bis zum Abliefernachweis. Die Seite Buchung und CMR beschreibt diesen Teil der Abwicklung.

Diese Funktionen sind von den Anforderungen an eine zertifizierte eFTI-Plattform zu trennen. Ordnen Sie eine CMR-Druckfunktion nicht als Nachweis für eine eFTI-Zertifizierung ein. Prüfen Sie die freiwillige eFTI-Nutzung als eigene Entscheidung neben Ihrer täglichen Auftragsbearbeitung.

nocargo ist Software, keine Frachtenbörse und kein Vermittler, und nimmt keine Marge auf die Fracht. Informationen zu den Tarifen finden Sie unter Preise.

Häufige Fragen

Müssen Versender in Luxemburg ab dem 9. Juli 2027 eFTI nutzen?

Nein. Die Nutzung bleibt für Unternehmen freiwillig, Papier bleibt zulässig. Ab dem 9. Juli 2027 müssen die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten die erfassten Frachtinformationen akzeptieren, wenn Unternehmen sie über eine zertifizierte eFTI-Plattform bereitstellen.

Ersetzt eFTI den CMR oder e-CMR?

Nein. eFTI ist kein Frachtbrief und ersetzt weder CMR noch e-CMR. Der e-CMR ist der elektronische Frachtbrief; eFTI ist der Kanal, über den Behörden auf die betreffenden Daten zugreifen.

Genügt eine PDF-Datei für die elektronische Bereitstellung nach eFTI?

Eine PDF-Datei allein erfüllt die genannten Anforderungen nicht. Für die elektronische Bereitstellung nach eFTI sind eine zertifizierte Plattform, maschinenlesbare Daten und ein eindeutiger elektronischer Identifizierungslink erforderlich. Auf Verlangen müssen die Informationen außerdem vor Ort auf dem Gerät des Unternehmens menschenlesbar angezeigt werden können.

Welche Bedeutung hat Luxemburgs Beitritt zum e-CMR-Zusatzprotokoll?

Luxemburg ist dem Zusatzprotokoll zum CMR über den elektronischen Frachtbrief am 26. Dezember 2017 beigetreten. Das betrifft den e-CMR und ist von der behördlichen Annahmepflicht für eFTI-Daten ab dem 9. Juli 2027 zu unterscheiden.

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